Leitfaden für finanzielle Hilfen wegen Corona

Aufgrund der Corona-Krise kommt es bei vielen Menschen und Unternehmen zu finanziellen Engpässen. Deshalb möchten wir euch in diesem Leitfaden alle aktuellen Hilfsmaßnahmen vorstellen, die die verschiedenen politischen Ebenen beschlossen haben. Sollten zwischenzeitlich weitere Angebote eingerichtet worden sein, könnt ihr uns gerne kontaktieren, damit wir diese ebenfalls im Leitfaden aufnehmen.

Finanzielle Hilfen

1) für Unternehmen

a) Darlehen und Zuschüsse

Selbstständige und Unternehmen bis zu 5 Beschäftigten (Vollzeitäquivalent): 
bis zu 9.000 Euro Zuschuss aus dem Bundesprogramm
bis zu 10.000 Euro Sofortdarlehen des Landes bei Bedarf.
Insgesamt beträgt die Soforthilfe bis zu 19.000 Euro.
 
Unternehmen von 6 bis 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalent):
bis zu 15.000 Euro Zuschuss aus dem Bundesprogramm
bis zu 10.000 Euro Sofortdarlehen des Landes bei Bedarf.
Insgesamt beträgt die Soforthilfe bis zu 25.000 Euro.
 
Unternehmen von 11 bis 30 Beschäftigten (Vollzeitäquivalent):
Bis zu 30.000 Euro Sofortdarlehen des Landes zuzüglich einem Landes-Zuschuss über 30 Prozent der Darlehenssumme.
Insgesamt beträgt die Soforthilfe bis zu 39.000 Euro

Die Sofortdarlehen haben eine Laufzeit von sechs Jahren und sind bis Ende des Jahres 2021 tilgungsfrei.


Quelle: Wirtschaftsministerium RlP.

Voraussetzung: Eidesstattliche Versicherung über eine Existenzbedrohung oder einen Liquiditätsengpass. Wie ihr die Hilfen beantragen könnt, erfahrt ihr hier.

b) Bürgschaften

Der Bürgschaftsrahmen des Landes Rheinland-Pfalz wird kurzfristig um 2,2 Milliarden Euro auf 3 Milliarden Euro aufgestockt. Damit ist sichergestellt, dass alle Bürgschaftsanfragen bei Vorliegen der Voraussetzungen kurzfristig zugesagt werden können.

Quelle: Landeswirtschaftsministerium.

Zudem hat die Bürgschaftsbank die Möglichkeit bekommen, Entscheidungen über „Express-Bürgschaften“ bis zu einem Betrag von 250.000 Euro sehr kurzfristig in einem beschleunigten Verfahren eigenständig zu treffen. Dies soll sicher stellen, dass Unternehmen schnell mit Liquidität versorgt werden können. Weiter Informationen dazu gibt es hier.

c) Kurzarbeit

Außerdem existiert noch die Möglichkeit, seine Angestellten in Kurzarbeit zu schicken. Das bedeutet, dass die Bundesagentur für Arbeit 60 % (bei Arbeitnehmer*innen mit mindestens einem Kind 67 %) des ausgefallenen Nettolohns und 100 % der anfallenden Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden erstattet. Dies passiert allerdings erst rückwirkend, sodass der*die Arbeitgeber*in in Vorkasse treten muss.

Grundsätzliche Voraussetzungen: Der Betrieb muss mindestens ein*e Arbeitnehmer*in beschäftigen und mindestens 10 % der Beschäftigten müssen einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 % haben. Ein ausführliches FAQ zu allen Details gibt es hier.

d) Steuerliche Maßnahmen

Vom Corona-Virus betroffene Unternehmen können bei ihrem Finanzamt Anträge stellen auf die Herabsetzung von Vorauszahlungen sowie auf Billigkeitsmaßnahmen, wie zum Beispiel Stundung oder Erlass der Steuerforderung oder Vollstreckungsaufschub.

Quelle: Wirtschaftsministerium RlP.

Einzelheiten zur konkreten Umsetzung findet ihr hier.

2) für Privatpersonen und Solo-Selbstständige

Um Privatpersonen den Zugang zur Grundsicherung (auch bekannt als Arbeitslosengeld II) während der Corona-Krise zu erleichtern, hat die Bundesregierung einige Maßnahmen getroffen (wie und wo ihr Grundsicherung beantragen könnt, findet ihr hier):

  • So werden Leistungen auf Basis der Verhältnisse des bisherigen Bewilligungszeitraums automatisch weiter bewilligt, wenn dieser in der Zeit vom 31. März bis einschließlich dem 30. August 2020 endet.
  • Der Gesetzgeber plant zudem den Entfall der Vermögensprüfung für alle, die ab dem 1. März bis einschließlich zum 30. Juni 2020 einen Neuantrag auf Grundsicherung stellen. Voraussetzung ist die Erklärung, dass kein erhebliches Vermögen verfügbar ist.
  • Die Ausgaben für Miete und Heizung sollen in den in den ersten 6 Monaten des Leistungsbezugs in tatsächlicher Höhe anerkannt werden.
  • Alternativ kann auch der Kinderzuschlag (KiZ) statt einer Grundsicherung beantrag werden. Voraussetzung ist, dass das eigene Einkommen zwar für sich selbst, jedoch nicht für die Familie reicht. Um etwa selbstständigen Eltern mit Einkommensverlusten den Zugang zu erleichtern, ist bei einem Neuantrag nun nur noch das Einkommen des letzten Monats statt des letzten halben Jahres entscheidend.
  • Wer keine Transferleistungen wie beispielsweise die Grundsicherung erhält, kann prüfen, ob er oder sie Anspruch auf Wohngeld hat. Dies sei der Vollständigkeit halber erwähnt, auch wenn es hierbei (noch) keine Änderungen aufgrund von Corona gibt. Alle Infos dazu gibt es hier.

Hinweise für Arbeitnehmer*innen

Natürlich haben Arbeitnehmer*innen auch trotz der momentanen Ausnahmesituation weiterhin Rechte, die ihr*e Arbeitgeber*in nicht verletzen darf. Der Deutsche Gewerkschaftsbund hat hierzu ein umfangreiches FAQ veröffentlicht. In diesem Zusammenhang sei auch nochmal darauf hingewiesen, dass eine Gewerkschaftsmitgliedschaft selbst in kleineren Betrieben sinnvoll ist, da diese eine Arbeitsrechtsschutzversicherung – und noch viele weitere Vorteile – beinhaltet.

Pendler*innen kennen sie wahrscheinlich schon, trotzdem sei auch hier nochmal die Bescheinigung verlinkt, die für den Grenzübertritt benötigt wird.

Wir hoffen, dass ihr gesund durch die Krise kommt!

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